Allgemeine Geschäftsbedingungen

KPC Immobilien GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Immobilien

Sämtliche Verkaufsangebote werden von KPC für den Erfolgsfall provisionspflichtig unterbreitet. Es gelten insoweit folgende allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermittlungstätigkeit:

1. Vermittlungstätigkeit

KPC bietet Immobilienobjekte als Vermittler zum Kauf an. Die Objektangaben sind von KPC mit Sorgfalt eingeholt, basieren aber auf den KPC erteilten Informationen der Vertragspartner und/oder der Eigentümer. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann daher keine Gewähr übernommen werden. Ein Zwischenverkauf des Objektes bleibt vorbehalten. Eine Reservierung eines Objektes ist nur in Einzelfällen für befristeten Zeitraum möglich und bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung unter Angabe des Zeitraumes durch KPC.

2. Maklervertrag

Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und KPC kommt zustande, wenn der Kunde in Kenntnis der Provisionspflicht der Angebots- und Vermittlungstätigkeit von KPC Informationen über beworbene Objekte anfordert und/oder nach Übersendung der Angebote nebst den Geschäftsbedingungen weitere Informationen anfordert und/oder es zu einer Vereinbarung eines Besichtigungstermin des Objektes mit KPC oder über KPC kommt.

3. Provisionsanspruch

Die Inanspruchnahme der Tätigkeit von KPC und die Anforderung der Objektunterlagen ist provisionspflichtig, sofern es zu einem Vertragsabschluß (Kauf) über das Objekt kommt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Provision entsteht auch dann, wenn ein Vertrag zu vom ursprünglichen Angebot abweichenden Konditionen geschlossen wurde, sofern eine wirtschaftliche Identität des Vertrages gegeben ist. Diese ist insbesondere bei einem abweichenden Kaufpreis gegeben oder wenn nur ein Teil der Immobilie vom Kunden erworben wurde oder die Immobilie mit anderen Personen gemeinsam erworben wird.

4. Informations- und Auskunftspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, KPC unverzüglich über Vertragsabschlüsse zu informieren. Diese Auskunftsverpflichtung besteht auch über etwaige Vertragsabschlüsse durch Dritte, die die Objektinformationen unmittelbar oder mittelbar von dem Kunden erhalten haben.

5. Provisionshöhe

Die Höhe der Käuferprovision beträgt 3,57 % inkl. MwSt. aus dem Kaufpreis sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen ist.

6. Fälligkeit des Proviosionsanspruches

Der Anspruch auf Zahlung und die Fälligkeit der Provision entsteht bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlußes.

7. Informationsweitergabe an Dritte

Sämtliche Informationen sind ausschließlich für den Kunden bestimmt und dürfen von diesem nicht an Dritte weitergegeben werden. Werden die Informationen an einen Dritten weitergegeben und kommt es zu einem Vertragsabschluß mit diesem Dritten oder gemeinsam mit diesem Dritten, dann haftet der Kunde KPC in Höhe der Provision, auf die KPC Anspruch hätte, wenn der Kunde das Objekt selbst bzw. allein erworben hätte.

8. Vorkenntnis

Sollte der Kunde über das angebotene Objekt bereits Vorkenntnis besitzen, so ist der Kunde verpflichtet, KPC unter Bekanntgabe der Informationsquelle hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sollte dem Kunden das Objekt zu einem späteren Zeitpunkt von einem Dritten angeboten werden, so ist der Kunde verpflichtet, den Dritten unverzüglich darauf hinzuweisen, daß er bereits durch KPC Vorkenntnis erlangt hat. Ebenso hat er weitere etwaige Vermittlerdienste des Dritten im eigenen Interesse abzulehnen, da andernfalls die Gefahr besteht, auch diesem anderen Anbieter gegenüber zur Zahlung einer Provision verpflichtet zu sein.

9. Schriftform, Salvatorische Klausel, Mitwirkung, Gerichtsstand

Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil von ihr unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit im übrigen unberührt. Für den Fall, daß die aus dem Maklervertrag in Anspruch zu nehmende Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereiches des Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand München vereinbart.